Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung / Zeitarbeit –

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle in der Fußzeile genannten Firmen der Kaya-Personalleasing als Auftragsnehmer und unseren Kunden/Auftraggeber. Die AGB gelten für jeden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsnehmer
geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und der Rahmenverträge in der Überlassung. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Bedarf der Schriftform und ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang beim Auftraggeber, dem Auftragsnehmer unterschrieben zurück zusenden.
Liegt der unterschriebene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag am 5. Arbeitstag beim Auftragsnehmer nicht vor, so gelten die allgemeinen Geschäftsbedingen und die gem. Angebot/Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungen und Konditionen als vertraglich vereinbart. Der Begriff Mitarbeiter steht in diesem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowohl für beide Geschlechter, also Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die AGB haben folgende Bestandteile:

1. Der Auftragsnehmer stellt dem Auftraggeber seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend oder auf Dauer zur Verfügung. Für diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers selbst dann, wenn der Auftragsnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.

1.1 Der Auftragsnehmer ist Arbeitgeber seiner Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit dem Auftragsnehmer zu vereinbaren, wobei auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche der Auftraggeber Rücksicht genommen wird, soweit dies möglich ist. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen. Er ist im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter beim Auftraggeber zu überlassen, die von einem Arbeitskampf betroffen sind.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einmal wöchentlich den Arbeitsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen, dazu erhält jeder Kunde einmal wöchentlich einen Ausdruck aus unserem elektronischen Zeiterfassungssystem, per Fax oder E-Mail zugesandt. Die bestätigte Rücksendung muss innerhalb von zwei Werktagen, per Email oder Fax. erfolgen. Die unterschriebenen Nachweise dienen auch der Bestätigung der ordentlichen Durchführung der Mitarbeiter des Auftragsnehmers. Bei Vorlage von herkömmlichen Stundenzetteln gelten ebenfalls zwei Tage. Andernfalls gilt der vorliegende Arbeitszeitnachweis, als vom Auftraggeber genehmigt.

2.1 Der unbefristete Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 5 Werktagen schriftlich gekündigt werden, soweit einzelvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

2.2 Die aufgrund der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Der Arbeitnehmer des Auftragsnehmers ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber; in diesem Falle trägt der Kunde die Bankspesen und die Wechselspesen. Ungeachtet der wechsel- bzw. scheckrechtlichen Folgen haftet die Standby nicht, für eine nicht rechtzeitige Vorlegung, Protestirrung, Benachrichtigung oder Regressnahme bei Nichteinlösung.

2.3 Sofern keine speziellen Beträge oder Zuschläge festgelegt bzw. vereinbart worden sind berechnet der Auftragsnehmer die Zuschläge für anfallende Mehrarbeit mit 25% (ab der 40. Wochenarbeitsstunde), für Sonntagsarbeit 50%, für Nachtarbeit 25% (von 22.00 bis 06.00 Uhr) und Feiertagsarbeit 100% bzw. 150% an hohen Feiertagen. 2.4 Die zur Verfügung gestellten Werkzeuge und sonstigen Arbeitsmittel der Standby sind nicht in den Stundenverrechnungspreisen enthalten.

2.5. Im Falle des Verzuges ist der Verleiher berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

2.6. Der Auftraggeber darf keine Ansprüche gegen den Auftragsnehmer aufrechnen. (sofern seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.)

2.6 Die Mitarbeiter des Auftragsnehmers sind nicht Inkasso berechtigt.

3. Die Mitarbeiter des Auftragsnehmers sind mündlich und schriftlich zu strengem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten im Kundenbetrieb, gem. § 179 UWG belehrt worden.

4. Die Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Auftraggeber gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen, evtl. Beanstandungen über die Mitarbeiter/innen sind an den Auftragsnehmer noch am gleichem Tag weiter zuleiten. 4.1 Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht gegenüber dem Auftragsnehmer auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Mit Beginn der 5. Arbeitsstunde erfolgt die Berechnung für die eingesetzten Mitarbeiter ab der ersten Arbeitsminute.

4.2 Im Übrigen kann der Auftragsnehmer nur für die Auswahl einstehen, dass seine Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz generell geeignet sind und ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung seines Mitarbeiters sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen 1 Arbeitstage nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes bei ihm geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger berechtigter Reklamation steht der Auftragsnehmer dem Auftraggeber für einen Austausch des Mitarbeiters durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegen den Auftragsnehmer sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ihm ein Auswahlverschulden nachgewiesen werden kann. In diesem Fall steht er für etwaige Schäden bis in Höhe der Deckung durch seine Haftpflichtversicherung ein.

4.3 Der Auftragsnehmer kann keine Haftung übernehmen, soweit seine Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.

4.4 Mit Rücksicht auf unsere Auftraggeber weisen wir daraufhin, dass unsere Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Auftraggebers unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, kann der Auftragsnehmer nicht für Schäden haften, die seine Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch seine Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch Mitarbeiter des Auftragsnehmers während ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber zu Schaden kommen, hat der Auftraggeber den Auftragsnehmer von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mitarbeiter des Auftragsnehmers vor Arbeitsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz für die vorgesehene Tätigkeit zu unterweisen. Unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der überlassenen Mitarbeiter, hat der Auftragsnehmer diese mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Auftraggeber hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so einzurichten und zu unterhalten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Mitarbeiter dauerhaft entsprechend den Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt und gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung

und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten. Soweit der Auftraggeber gemäß § 5 ArbSchG zu einer Gefährdungsanalyse für die durch die Mitarbeiter des Auftragsnehmers durchzuführenden Tätigkeit verpflichtet ist, gewährt er den unter Punkt 5.6 genannten Mitarbeitern des Auftragsnehmers Einblick in deren Dokumentation.

5.1 Soweit die Mitarbeiter des Auftragsnehmers während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift “BG V A4” ausüben, hat der Auftraggeber unter Zustimmung des ANÜ vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen und dem Auftragsnehmer die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen

5.2 Wird dem Mitarbeiter des Auftragsnehmers während des Einsatzes beim Auftragsgebers eine andere Tätigkeit zugewiesen, so ist der Auftraggeber verpflichtet eine weitere dem Arbeitsplatz zu zuordnete Arbeitssicherheitsunterweisung für die neue Tätigkeit unverzüglich durchzuführen und zu dokumentieren.

5.3 Eine Anpassung des Stundenverrechnungssatzes, bei Einsatz eines Mitarbeiters für die Ausübung einer höher qualifizierten Tätigkeit, als die ursprüngliche Tätigkeit ist unabdingbar zwingend. Der Auftraggeber steht in der Verpflichtung den Auftragsnehmer über die veränderte Situation und über den neuen Einsatz des Mitarbeiters unmittelbar bei eintreten der neuen Situation zu informieren.

5.4 Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen zur Ersten Hilfe gemäß der Unfallverhütungsvorschrift “BG V A5” auch für die Mitarbeiter des Auftragsnehmer bereitzuhalten.

5.5. Die Mitarbeiter des Auftragsnehmers sind bei der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft Hamburg unfallversichert. Das Merkblatt ZH 1/182 (Arbeitnehmer in Fremdbetrieben) ist Vertragsbestandteil zwischen Auftraggeber und Auftragsnehmer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragsnehmer etwaige Arbeitsunfälle seiner Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht.

5.6. Falls die Mitarbeiter des Auftragsnehmers aufgrund von mangelhaften
bzw. nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder -ausrüstungen oder ohne Schutzkleidung die Aufnahme oder die Fortsetzung ihrer Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehnen, schuldet der Auftraggeber dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der unser Mitarbeiter dem Auftraggeber zur Verfügung stand.

5.7. Die betrieblichen Vorgesetzten des Auftragsnehmers sowie seine
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung dieser Arbeitsschutzverpflichtungen jederzeit durch Arbeitsplatzbesuche zu überprüfen.

6. Falls der Mitarbeiter des Auftragsnehmers seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, wird der Auftraggeber unverzüglich den Auftragsnehmer unterrichten.

7. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, seine Leistungen zurückzubehalten,
wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise nicht erfüllt und der Auftragsnehmer ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.

7.1 Der Auftragsnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn:

7.1.1 der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen;

7.1.2 der Auftraggeber die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers erheblich gefährdet erscheinen, dass z.B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o. ä. gefährdet sind oder der Auftraggeber seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

8. Kommt nach Überlassung eines Mitarbeiters des Auftragsnehmers,
zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis zustande, ist der Auftraggeber zur Auskunft über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und zur Zahlung des für die Vermittlung anfallenden Honorars (gem. AGB Personalvermittlung) an den Auftragsnehmer verpflichtet, sofern der Auftragsnehmer eine gültige Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung vom LAA besitzt. Dieser Anspruch entfällt, wenn zwischen der Überlassung und dem Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Entleiher mehr als sechs Monate liegen. Bei einer Übernahme innerhalb der ersten 6 Monate ist der Auftragsnehmer berechtigt ein Vermittlungshonorar in Höhe von 12% des Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers zu berechnen.
Das Honorar reduziert sich um je 1/12 pro Überlassungsmonat in der Arbeitnehmerüberlassung.

9. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden alsdann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.

10. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verleiher.

11. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Emden bzw. Bremen.

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